In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf plädiert die DK insbesondere für eine Beibehaltung der 2-Tages-Frist in § 18 AWG, um den Instituten eine praktikable Möglichkeit zu geben, Maßnahmen nach Veröffentlichung von neuen Sanktionslisten in der gesamten Organisation umzusetzen. Ferner sollte aufgrund der hohen rechtlichen Komplexität des Sanktionsregimes von der vorgesehenen Streichung des Strafausschließungsgrundes für Selbstanzeigen Abstand genommen werden.