Kapitalmarkt und Anlegerschutz

Transparenzpflichten (DisclosureVO)

In der Offenlegungs-VO wird geregelt, dass Finanzdienstleister den Umfang von Nachhaltigkeitsrisiken in Ihren Strategien, Prozessen und vertriebenen Produkten offenlegen müssen. Auf Unternehmensebene muss ebenso wie auf Produktebene offengelegt werden wie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren (ESG) berücksichtigt werden.

Diese Offenlegung muss sowohl auf der Internetseite des Unternehmens als auch in regelmäßigen Berichten sowie vorvertraglichen Informationen erfolgen.

Bei Produkten unterscheidet die Verordnung einerseits solche, die ökologische und soziale Merkmalen bewerben und andererseits solche, die eine nachhaltige Investition anstreben.

Die sogenannte Taxonomie Verordnung (EU 2020/852) benennt und konkretisiert zum einen sechs Umweltziele und zum anderen wird hierin weiter spezifiziert welchen Umfang offenzulegende Informationen, zu den beiden o.g. Produktkategorien, aufweisen sollen.

Geltungsbereich: Die Verordnung betrifft Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der Europäischen Union.

Status: Seit dem 10. März 2021 ist die Verordnung anzuwenden.

Delegierter Rechtsakt DisclosureVO

Die ergänzende Verordnung (SFDR RTS) konkretisiert hierbei die im vorherigen Abschnitt erwähnten Punkte und Parameter, auf die in der Offenlegungs-VO eingegangen wird und fordert und konkretisiert eine größere Datenmenge als in der originären VO angegeben. 

So müssen Unternehmen eine „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ anhand eines im Anhang dieser VO anhängenden Templates erstellen. Hierin wird konkret auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (PAI) Ihrer Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren eingegangen, die Strategien zur Feststellung und Gewichtung auf diese PAI beschrieben.

Ebenso wird in dieser Verordnung, anhand anhängender Vorlagen, konkretisiert wie genau offenzulegende vorvertragliche Informationen, zum einen beim Bewerben ökologischer und sozialer Merkmale und zum anderen bei nachhaltiger Investition als Ziel, dargestellt werden müssen. Bei ESG Produkten muss nunmehr angegeben werden, inwiefern sie mit einem Umweltziel der EU-Taxonomie konform sind. Für Produkte mit dem Ziel einer Nachhaltigen Investition muss die Vermögensallokation sowie der Mindestanteil der nachhaltigen Investition angegeben werden. 

In dieser Verordnung wird auch die Reihenfolge, in welcher Informationen zu den beiden o.g. Produktkategorien auf Internetseiten veröffentlicht werden sollen, sowie genaue namentliche Bezeichnung dieser einzelnen Abschnitte vorgegeben. 

Geltungsbereich: Die Verordnung betrifft Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der EU.

Status: Die delegierte Verordnung ist seit dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

Green Bond Standard

Grüne Anleihen spielen eine wichtige Rolle bei der Transformationsfinanzierung von Vermögenswerten, die zu einer klimafreundlichen Wirtschaftsweise beitragen. Mit dem EU Green Bond Standard soll ab Ende 2024 ein einheitlicher rechtlicher Rahmen zur Emission von grünen Anleihen und für grüne Verbriefungen in der EU umgesetzt werden. Der Standard ist mit der EU-Taxonomie eng verknüpft und baut auf den Empfehlungen der Technischen Expertengruppe (TEG) aus dem Jahr 2019 auf.

Geltungsbereich: Der EU Green Bond Standard wird ein freiwilliger Standard sein und als „best-in-class standard“ neben bereits bestehende international anerkannte Green Bond Standards (bspw. ICMA Green Bond Principles) treten. Darüber hinaus werden mit dem EU Green Bond Standard grüne Verbriefungen ermöglicht.

Status: Der EU Green Bond Standard wurde am 30. November 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt ab dem 21. Dezember 2024.

Anlegerpräferenzen (MiFiD II DVO)

Im Zuge der Änderungen der delegierten Rechtsakte zur MiFID II insbesondere der delegierten Verordnung (DVO) ((EU) 2021 / 1253) müssen Kunden zukünftig in der Anlagenberatung und Vermögensverwaltung nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen befragt werden. Zusätzlich müssen Banken diese Präferenzen bei ihren Anlageempfehlungen und -entscheidungen berücksichtigen.

Der Bankenverband hat gemeinsam mit den anderen Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), dem Deutschen Derivate Verband (DDV) und dem Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) einen gemeinsamen Mindeststandard zur Bestimmung des Zielmarkts nach MiFID II entwickelt. Um den neuen Nachhaltigkeitsanforderungen der MiFID II DVO gerecht zu werden, wurde dieses Konzept nun erweitert.

Geltungsbereich: Die Änderungen betreffen Wertpapierfirmen, die Anlageberatungen bzw. Portfolioverwaltung anbieten.

Status: Der Rechtstext ist im April 2021 erschienen und am 2. August 2021 in Kraft getreten. Er findet zum 2. August 2022 Anwendung.

Die ESMA hat in dem Zuge ihre Suitability Guidelines (ESMA35-43-3172) überarbeitet. Diese sind ab dem 03. Oktober 2023 anzuwenden. Der Bankenverband hat in Abstimmung mit den zuständigen Gremien Auslegungshinweise zu den Aspekten der Nachhaltigkeit aus den Geeignetheits-Leitlinien erarbeitet. (BdB-Info Nr. I-22_00271).

ECO-Label

Als Teil des EU-Aktionsplanes soll das EU-Eco-Label erweitert werden. Mit der Erweiterung des Labels in Bezug auf Finanzprodukte wird die Transparenz hinsichtlich der Umweltperformance ausgeweitet. Zusätzlich möchte man eine breitere Auswahl von Stakeholdern an grüne Finanzprodukte heranführen.

Geltungsbereich: Das Eco-Label umfasst Finanzprodukte für Privatkunden, wie PRIIPS-Produkte (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungen) und Spareinlagen- und Festgeldprodukte. 

Status: Offen.

BaFin-RL für nachhaltige Investmentvermögen

Um der vermeintlich fehlenden Regulierung, wann ein Investmentvermögen als nachhaltig bezeichnet oder sogar als nachhaltig vertrieben werden darf, Abhilfe zu schaffen, hat die BaFin einen Richtlinien-Entwurf vorgelegt. Erklärtes Ziel ist der erhöhten Gefahr von Greenwashing entgegenzutreten. Dabei werden drei Anforderungskategorien geschaffen, nach denen Investmentvermögen als nachhaltig gelten. 

Geltungsbereich: Der Richtlinien-Entwurf umfasst Investmentfonds, die einerseits aufgrund ihrer Namensgebung einen Nachhaltigkeitsbezug aufweisen und andererseits solche, die dem Anleger gegenüber als nachhaltig vertrieben werden. Dabei gehen wir zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass dies nur für in Deutschland domizilierte Investmentfonds gilt.

Status: Der Richtlinienentwurf wurde im August 2021 konsultiert. Die BaFin hat die Richtlinie nicht final veröffentlicht, wendet sie aber in ihrer Verwaltungspraxis an.